Gemäss gesetzlicher Regelung erhält der hinterbliebene Ehe­gatte im Normalfall 60 Prozent der Altersrente. Die übrigen Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf die Altersrente.

 

Anders sieht die Situation bei einem Kapi­talbezug aus. Das gesamte vorhandene Kapital kommt dem hinterbliebenen Ehegatten und den Nachkom­men zugute. Die Aufteilung erfolgt nach dem Ehegüter- und Erbrecht.

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