AHV-Beitragspflicht
Bei einer Frühpensionierung ist zu beachten, dass weiterhin AHV-Beiträge bis zur ordentlichen Pensionierung zu leisten sind. Diese Beiträge sind obligatorisch und belaufen sich auf mindestens CHF 460 bis maximal CHF 10'100 pro Jahr.
Grundlage für die Berechnung der AHV-Beiträge bildet die Summe aus dem steuerbaren Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen.
Die Beitragspflicht kann entfallen, wenn ein Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 920 entrichtet.


